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Satzung

des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e.V. (DEF)

in der Fassung vom 29.09.2007
geändert am 11. Oktober 2013
geändert und beschlossen am 16. Oktober 2015
geändert und beschlossen am 15. Juni 2018
geändert und beschlossen am 18. Oktober 2019

Präambel

Der Deutsche Evangelische Frauenbund e.V. (DEF) gründet in der Tradition von 1899 seinen Auftrag auf das Evangelium von Jesus Christus.

§ 1 Name, Sitz, organisatorische Zugehörigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der am 7. Juni 1899 in Kassel gegründete Verein führt den Namen „Deutscher Evangelischer Frauenbund e.V. (DEF)“ und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist unter Nr. 2613 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

  2. Der Deutsche Evangelische Frauenbund ist Mitglied des „Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN)“ und damit auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als staatlich anerkannter Träger der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen und Mitgliedsverband der Evangelischen Frauen in Deutschland e.V.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und des Wohlfahrtswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziff. 9 AO, die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, auch im Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Religionsgemeinschaften die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Sinne von § 54 AO. In diesem Rahmen ist Zweck des Vereins, das Verantwortungsbewusstsein evangelischer Frauen für das Erreichen der chancengerechten Teilhabe in der Gesellschaft zu stärken, die Urteilsbildung und das soziale Engagement zu unterstützen und zur Mitarbeit in kirchlichen, staatlichen Gremien der Zivilgesellschaft zu ermutigen, sowie entsprechende Betätigung der Vereinsmitglieder zu fördern.

  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen insbesondere

    • Lehrgänge, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften und Vortragsveranstaltungen
    • Die Vorbereitung und Beteiligung an ökumenischen Kongressen, die Gestaltung von Festen im Kirchenjahr und das Halten von Andachten und Gottesdiensten
    • Die Unterhaltung sozialer Einrichtungen z.B. für Frauen, Kinder, Jugendliche, alte und kranke Menschen und ein entsprechender ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder

  3. Der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Ortsvorstände und leitende Mitarbeitende des DEF haben im Sinne des Auftrags des Vereins die christliche Eigenart der von ihnen vertretenen Einrichtungen zu wahren.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden ersetzt.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der erweiterte Vorstand kann die Gewährung einer steuerunschädlichen, die Gemeinnützigkeit nicht gefährdende pauschale Vergütung für ehrenamtliche Vereinstätigkeit beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Deutsche Evangelischen Frauenbundes können Frauen und Gruppen von Frauen werden, deren Zielsetzung der des DEF entspricht. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie die Ziele und Zwecke des Bundesverbandes unterstützen und fördern wollen.

  2. Die Mitglieder sind in Ortsverbänden des DEF zusammengeschlossen oder sie sind Einzelmitglieder. Mitglieder der angeschlossenen Frauengruppen gehören durch diese dem DEF an (Anschlussvereine).

  3. Mehrere Ortsverbände, die einer Region angehören, können sich zu einem oder mehreren Landesverbänden zusammenschließen. Einzelmitglieder können sich einem Landesverband anschließen.

  4. Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der zuständige Vorstand.

§ 5 Beitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Beitragsanteils, der für die am 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres registrierten Mitglieder innerhalb des ersten Viertels des laufenden Geschäftsjahres über den jeweiligen Landesverband an den Bundesverband abzuführen ist. Sofern ein Ortsverband/Anschlussverein, Einzelmitglied keinem Landesverband angehört, ist der Beitragsanteil an den Bundesverband unmittelbar zu überweisen. Sonderregelungen sind in begründeten Fällen möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Auf Bundes-, Landes- und Ortsebene sind Organe des DEF die
    Mitgliederversammlungen und die Vorstände.

  2. Die Landes- und Ortsverbände regeln Rechte und Pflichten ihrer Mitgliederversammlungen und Vorstände durch eigene Satzungen.

  3. Haben sie keine eigene Satzung beschlossen, so gilt die Satzung des DEF-Bundesverbandes entsprechend.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Ortsverbände und Anschlussvereine, den Einzelmitgliedern und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und Vorstandsrates.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Rechte hat wie die ordentliche Mitgliederversammlung, kann ebenfalls vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der Ortsverbände und Anschlussvereine oder zwei Drittel des erweiterten Vorstands einen entsprechenden Antrag stellen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist.
    Gleiches gilt für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
    Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Diese ist dann mit einfacher Mehrheit (der stimmberechtigten Anwesenden) beschlussfähig.

  2. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens sechs Wochen zuvor Ortsverbände, Anschlussvereine, Einzelmitglieder und Landesverbände schriftlich einzuladen, die ihrerseits ihre Mitglieder informieren. Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand einzureichen. Weitere Anträge in der Mitgliederversammlung sind in begründeten Fällen möglich. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zusammen mit der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

  3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Angelegenheiten des DEF.
    Ihr ist insbesondere vorbehalten:

    1. dem Vorstand nach Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts Entlastung zu erteilen;

    2. über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zu beschließen;

    3. die Wahl der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin, bis zu drei Beisitzerinnen, der Kassenprüferinnen und des Wahlausschusses vorzunehmen.

    4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan, Feststellung der Jahresrechnung,

    5. Festlegung der Schwerpunkte der Arbeit.

    6. Beschlussfassung über die Höhe des von den Landesverbänden an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils.

      Bei Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung

  4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreterinnen der Ortsverbände und Anschlussvereine, die Vorsitzenden der Landesverbände, die Einzelmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes. Ortsverbände haben bis zu 100 Mitglieder für je 10 Mitglieder eine Stimme, für jede weiteren 25 Mitglieder je eine Stimme. Die Anschlussvereine haben bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme, bei über 100 Mitgliedern zwei Stimmen. Je 10 Einzelmitglieder haben eine Stimme.

  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Beschlussfassung ist Protokoll zu führen, das von der leitenden Vorsitzenden und der Protokollführerin unterschrieben werden muss. Einsicht in die Protokolle steht allen Mitgliedern zu.

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die erste und die zweite Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die 2. Vorsitzende nur nach Beauftragung durch die 1. Vorsitzende oder bei deren Verhinderung tätig wird.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der 1. und der 2. Vorsitzenden und der Schatzmeisterin.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der Schriftführerin, bis zu drei Beisitzerinnen und den Beauftragten der Arbeitsschwerpunkte des DEF.

  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und Vorstandsrates müssen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) und mehrheitlich einer EKD-Gliedkirche angehören.
    Mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstands soll in einem verantwortlichen Organ einer Körperschaft, die einer EKD-Gliedkirche angehört Mitglied sein, oder von einer solchen Körperschaft bestellt worden sein.

  1. Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Zweimalige Wiederwahl in der gleichen Funktion ist möglich.
    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  1. Der Vorstand kann sich bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
    Näheres regelt die Geschäftsordnung

  1. Dem Vorstand steht zur Beratung ein Vorstandsrat zur Seite. Dieser setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der DEF-Landesverbände. Die Landesverbandsvorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen können an den Sitzungen des DEF- Bundesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, ebenso die Geschäftsführerinnen des Bundes- und der Landesverbände.

§ 9 Änderung der Satzung

  1. Zur Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung sind den Landesverbänden, Ortsverbänden, Anschlussvereinen sowie den Einzelmitgliedern des DEF-Bundesverbandes mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

  2. Der geschäftsführende Vorstand kann Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen erforderlich sind, eigenständig beschließen und selbstständig anmelden. Diese Änderungen werden bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

§ 10 Frist- und Formbestimmungen

  1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach § 7 Nr. 4 kann nur insoweit ausgeübt werden, als von den Ortsverbänden, Anschlussvereinen oder Einzelmitgliedern der beschlossene Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt worden ist. Die Stimmen der Ortsverbände und Anschlussvereine können in der Mitgliederversammlung des Verbandes durch ein Vorstands- oder Ortsverbandsmitglied (Stimmführerin) abgegeben werden. Stimmübertragung auf einen anderen Ortsverband/Anschlussverein muss mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Bundesvorstand angezeigt werden unter Angabe des Namens der Stimmführerin. Eine Stimmführerin darf nicht mehr als zwei Ortsverbände/Anschlussvereine vertreten. Ein Ortsverband/Anschlussverein kann nur den eigenen OV/AV und einen weiteren OV/AV oder einen LV vertreten.

  2. Die Landesverbandsvorsitzende kann ihre Stimme auf ein Vorstandsmitglied übertragen.

  3. Die Stimmberechtigung wird in der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands festgestellt.

  4. Für die Einhaltung der Ladungsfristen ist es ausreichend, wenn die Ladungen fristgerecht an die Ortsverbände und Anschlussvereine, Landesverbände und Einzelmitglieder verschickt werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  5. Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmerinnen (Anwesenheitsliste), die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterschrieben sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e.V. erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Caroline-Michaelis-Straße 1, in 10115 Berlin, eingetragen im VR 31924 des Amtsgerichts Charlottenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Veränderungen in der Struktur der Landesverbände, Ortsverbände und Anschlussvereine sind dem Bundesvorstand anzuzeigen.

  4. Im Falle der Auflösung eines Ortsverbandes oder Anschlussvereins fällt das vorhandene Vermögen der Kasse des jeweiligen Landesverbandes zu, sofern die Satzung des aufzulösenden Verbandes keine andere Regelung vorsieht. Zu besonderen Zwecken gestiftete Beträge und Schenkungen verbleiben den Arbeitszweigen, für welche sie bestimmt waren.